EINFÜHRUNG
Vereinigungsfreiheit 1948 - 1998
Vor 50 Jahren wurde bei der Jährlichen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation das Übereinkommen 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes verabschiedet.
Das Übereinkommen enthält die universelle Definition dessen, was die grundlegendsten Gewerkschaftsrechte tatsächlich sind. Gemeinsam mit Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, das im darauffolgenden Jahr verabschiedet wurde, stellt es einen unerlässlichen Bezugspunkt für Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in aller Welt dar, die sich um die Verteidigung und Förderung ihrer Rechte bemühen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde einige Monate nach dem Übereinkommen 87 verabschiedet und trägt ihm insofern Rechnung, als es darin heisst, dass jeder das Recht hat, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten. Das ist kein Zufall, sondern der Beweis dafür, dass Gewerkschaftsrechte Menschenrechte sind und dass sie universellen Charakter haben.
Seit seiner Gründung ist der IBFG die treibende Kraft in dem Kampf für die allgemeine Achtung der in Übereinkommen 87 dargelegten Rechte gewesen. Für die Verletzung dieser Rechte kann es keine Entschuldigung geben, obwohl viele Entschuldigungen vorgebracht werden. Alle Länder, ungeachtet ihres Entwicklungsstandes, ihres wirtschaftlichen oder sozialen Systems, ihrer Kultur oder ihrer Religion, können und müssen das Übereinkommen durchführen.
Aber 50 Jahre später kommt es nach wie vor zu weitverbreiteten, ernsthaften und allzu häufig sogar zu zunehmenden Gewerkschaftsrechtsverletzungen. Die blosse Existenz des Übereinkommens 87 hat dies nicht verhindern können. Jede Woche eines jeden Jahres mobilisiert der IBFG seine Mitgliedsorganisationen gegen Rechtsverstösse, die von Morden, Verschleppungen, Inhaftierungen und Gewalt bis hin zu subtileren Formen restriktiver Gesetze und anderer Instrumente zur Zerschlagung von Gewerkschaften reichen. Die Taktiken mögen unterschiedlich sein, aber sie alle verfolgen dasselbe Ziel, die Verhinderung oder Zerschlagung von Gewerkschaften. Und sie alle stellen Verstösse gegen das Übereinkommen 87 dar.
Der IBFG stellt das Übereinkommen 87 nicht nur als die Norm heraus, die alle einhalten müssen, er macht auch regelmässig Gebrauch von den speziellen Verfahren, die die IAO eingeführt hat, um Gewerkschaftsrechtsverletzungen zu untersuchen. Seit seiner Einsetzung im Jahr 1951 hat der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit des Verwaltungsrates annähernd 2.000 Fälle behandelt, von denen ihm zahlreiche vom IBFG, von seinen Mitgliedsorganisationen und Internationalen Berufssekretariaten vorgelegt wurden. Im Laufe der Jahre hat der Ausschuss eine Sammlung von Rechtssprüchen hervorgebracht, aus der die Substanz der von dem Übereinkommen garantierten Rechte explizit hervorgeht. Das Streikrecht gehört dazu.
Die Erfahrungen mit diesen Mechanismen haben sowohl deren Wert als auch deren Grenzen deutlich gemacht. Der IBFG kann zwar auf Erfolge verweisen - Gewerkschafter/innen, die aus der Haft entlassen wurden oder ihren Arbeitsplatz zurückerhielten, repressive Gesetze, die geändert wurden -, aber die IAO verfügt lediglich über begrenzte Inkraftsetzungsbefugnisse. Sie kann zwar erheblichen moralischen Druck seitens der internationalen Staatengemeinschaft auf Rechtsbrecher ausüben, aber die dadurch erzeugte Scham erzielt nicht in allen Fällen das gewünschte Ergebnis. Die Angriffe auf die Gewerkschaften werden so lange fortgesetzt, bis sie zu teuer werden oder sich nicht mehr lohnen.
In diesem Jahr fordert der IBFG alle Regierungen und alle Arbeitgeber auf, sich der internationalen Gewerkschaftsbewegung bei ihrer Kampagne zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der in den Übereinkommen 87 und 98 dargelegten Grundrechte anzuschliessen.
Diejenigen, die für Rechtsverletzungen verantwortlich sind, fordern wir auf, diese unverzüglich einzustellen. Und diejenigen, die die Übereinkommen einhalten, fordern wir auf, uns dabei zu helfen, die Rechtsbrecher zur Ordnung zu rufen. Wir haben ein gemeinsames Interesse daran, denjenigen, die von Missbräuchen profitieren würden, das Handwerk zu legen.
Die Übereinkommen 87 und 98 gehören zu denjenigen IAO-Normen, die von den meisten Ländern ratifiziert wurden. Dennoch gibt es nach wie vor mehr als 50 IAO-Mitgliedsstaaten, die sie nicht ratifiziert haben. Anlässlich des 50jährigen Bestehens des Übereinkommens 87 sollten nachdrückliche Fortschritte in Richtung auf eine universelle Ratifizierung gemacht werden. Das bedeutet lediglich, dass die Regierungen die Verpflichtungen, die sie mit ihrem Beitritt zur IAO eingegangen sind, formell akzeptieren.
Die Ratifizierung ist jedoch lediglich der erste Schritt. Was wirklich zählt, ist die uneingeschränkte Durchführung der Übereinkommen in Gesetzgebung und Praxis. Die heutige Realität sieht so aus, dass einige der schlimmsten Gewerkschaftsrechtsverletzer das Übereinkommen 87 zwar ratifiziert haben, seinen Inhalt jedoch ignorieren.
Die Entwicklungen im letzten Jahrzehnt des 50jährigen Bestehens des Übereinkommens 87 haben besondere Auswirkungen auf seine Durchführung und Bedeutung gehabt.
Mit dem Ende des kalten Krieges vollzog sich ein demokratischer Wandel, der Vereinigungsfreiheit für Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sich brachte, die so etwas nie zuvor gekannt hatten. Dieser Schritt nach vorne für die Gewerkschaftsbewegung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinten Kräfte einer technologischen Revolution und einer weltweiten Liberalisierung und Deregulierung den Prozess einer beschleunigten Globalisierung einleiteten.
Die Herausforderung unserer Zeit besteht darin, die Globalisierung zum Nutzen der Menschen und der sozialen Gerechtigkeit zu gestalten. Das Übereinkommen 87 und die anderen Grundrechtsübereinkommen der IAO sind die wesentlichen Elemente der Antwort auf diese Herausforderung. Sie müssen die Grundregeln für die Globalisierung sein. Nur wenn die Vereinigungsfreiheit universell geachtet wird, werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lage sein, ihren gerechten Anteil an den Früchten der Globalisierung einzufordern. Und nur dann wird die Gefahr, dass Arbeitgeber und Regierungen die fundamentalen Rechte der Beschäftigten untergraben, um sich einen Wettbewerbsvorteil in der Weltwirtschaft zu verschaffen, zu beseitigen sein.
Um diese Abwärtsspirale zu verhindern und die Globalisierung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu retten, sind dringend Massnahmen erforderlich. Dies bedeutet, dass neue Wege gefunden werden müssen, um den Weltmarkt auf der Grundlage des Übereinkommens 87 zu ordnen. Der IBFG hat konkrete Vorschläge mit Blick auf die Einführung globaler Regeln für die globale Wirtschaft gemacht. Diese Arbeit hat im Mai bei der zweiten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Genf begonnen, bei der die Forderung nach einer Integration der Arbeitnehmerrechte in das multilaterale Handelssystem wiederholt wurde. Fortgesetzt wird diese Arbeit im Juni bei der Internationalen Arbeitskonferenz, die sich mit Massnahmen zur Stärkung der Überwachungsbefugnisse der IAO bezüglich der Durchführung ihrer Grundrechtsübereinkommen seitens aller Länder befassen wird.
Vor 50 Jahren haben die politischen Entscheidungsträger die für den Wiederaufbau einer nach einem beispiellosen Konflikt verwüsteten Welt benötigte Vision an den Tag gelegt. Das Übereinkommen 87 war das Kernstück dieser Vision. Die Herausforderung, vor der wir heute stehen, ist ähnlich gross. Es geht um den Aufbau einer globalen Wirtschaft auf der Grundlage von sozialer Gerechtigkeit und der Achtung der Grundrechte. Das Übereinkommen 87 ist das Kernstück dieser Herausforderung.
In 50 Jahren wird eine künftige Generation beurteilen, ob wir der Herausforderung und der Vision unserer Vorgänger gewachsen waren.
Übereinkommen der IAO (Internationale Arbeitsorganisation)
über Gewerkschaftsrechte
Für die in dieser Übersicht genannten Länder wird im Text angegeben, ob sie eines oder beide der folgenden IAO-Übereinkommen ratifiziert haben, die Gewerkschaftsrechte garantieren:
Übereinkommen 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948);
Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949).