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Jährliche Übersicht über die Verletzungen von Gewerkschaftsrechten
NAHER OSTEN Einleitung
Bahrain Kuwait
NAHER OSTEN Ein grosser Teil des Nahen Ostens ist in bezug auf die Gewerkschaften immer noch ein schwarzer Fleck. Die gilt vor allem für die Golfstaaten. In Katar sind Gewerkschaften illegal, in Saudi-Arabien sind Gewerkschaften durch einen königlichen Erlass verboten, und Tarifverhandlungen sind untersagt. In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind Gewerkschaften ebenfalls illegal, das Recht auf Organisierung, Tarifverhandlungen und Streik ist nicht anerkannt. Das gleiche gilt für Oman, wo ein versprochenes neues Arbeitsgesetz Ende des Jahres immer noch nicht verabschiedet war. In Bahrain sind Gewerkschaften nach wie vor verboten. Im Iran dienen die Arbeitnehmervertretungen im wesentlichen dazu, die politischen, religiösen und sozialen Ziele der Regierung zu fördern. Die Regeln für die Funktionsweise des islamischen Arbeiterrats werden von Regierungsministern festgelegt. Es gibt nur wenige oder gar keine Tarifverhandlungen. Im Irak und in Syrien sind unabhängige Gewerkschaften verboten. In beiden Ländern gibt es einen sogenannten Allgemeinen Gewerkschaftsbund, der jedoch in der Realität Teil des Regierungsapparates ist. In Syrien sind die Tarifverhandlungen sehr eingeschränkt, im Irak gibt es keine Gesetze, die die Verhandlungen garantieren. In Ländern wie dem Libanon gibt es weniger Einschränkungen, obwohl sich die Behörden weiterhin in die Gewerkschaftsangelegenheiten einmischen. Das Arbeitsrecht stammt aus dem Jahre 1946, viele Regierungsangestellte haben nicht das Recht, Gewerkschaften beizutreten oder zu gründen, und das Arbeitsministerium besitzt weitreichende Befugnisse. In Jordanien haben die Beschäftigten des öffentlichen Sektors und Gebietsfremde nicht das Recht, sich zu organisieren, Tarifverhandlungen zu führen oder zu streiken. In Kuwait müssen ausländische Arbeitnehmer/innen, die 80 Prozent der Beschäftigten ausmachen, fünf Jahre warten, bevor sie einer Gewerkschaft beitreten können. Die Hausangestellten und Seeleute sowie indische und pakistanische Gastarbeiter/innen in staatlichen oder privaten Stellen oder mit zeitlich befristeten Verträgen können Gewerkschaften nicht beitreten. In vielen Ländern der Region gibt es nach wie vor eine grosse Anzahl von Wanderarbeitnehmer(inne)n, obwohl der Trend heute dahin geht, die Abhängigkeit von Wanderarbeitnehmer(inne)n zu verringern und die Stellen an die Staatsbürger/innen des eigenen Landes zu vergeben. In Katar sind drei Viertel der Beschäftigten Wanderarbeitnehmer/innen, die in bezug auf das Aufenthaltsrecht von ihrem Arbeitgeber abhängig sind. Besonders Hausangestellte sind Misshandlungen wehrlos ausgesetzt. In Bahrain sind zwei Drittel der Beschäftigten Ausländer/innen, die in den gemeinsamen Räten des Landes unterrepräsentiert sind. Das Arbeitsrecht gilt nicht für die Hausangestellten. Auch in Saudi-Arabien sind ungefähr die Hälfte der Beschäftigten Wanderarbeitnehmer/innen, die häufig Misshandlungen ausgesetzt sind, insbesondere die Hausangestellten. Ihre Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, sie werden oft im Haus ihres Arbeitgebers eingesperrt, schlecht versorgt und sind körperlicher und sexueller Misshandlung ausgesetzt. Ähnliches gilt für Kuwait und Oman. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben den grössten Anteil an Wanderarbeitnehmer(inne)n, der auf 85 bis 90 Prozent geschätzt wird. Sie laufen Gefahr, deportiert zu werden, wenn sie Gewerkschaften gründen oder streiken. 1998 gab es Berichte über Wanderarbeitnehmer/innen, die gezwungen wurden, in grosser Hitze zu arbeiten, was zu Krankheiten und manchmal zum Tode führte. Israel und das Westjordanland sind vielleicht ein Sonderfall. Israel achtet die Gewerkschaftsrechte, obwohl die Situation nicht perfekt ist. Neue Vorschläge geben dem Finanzministerium vielleicht mehr Befugnisse, sich in die Lohnverhandlungen einzumischen. Das Westjordanland und Gaza haben immer noch kein Arbeitsrecht. Ein Entwurf von 1996 schränkte die Unabhängigkeit der Gewerkschaften ein und erlaubte es Beamt(inn)en nicht, Gewerkschaften beizutreten. Die Palästinenserbehörde arbeitete 1998 an einem neuen Entwurf und bat die PLO um Hilfe.
Einwohner: 570.000 Hauptstadt: Manama Ratifizierte Übereinkommen: 29-105 Arbeitnehmerausschüsse existieren, aber Gewerkschaften sind in Bahrain verboten. Gewerkschaften sind verboten Gewerkschaften sind in Bahrain verboten. Die zum Teil ausgesetzte Verfassung aus dem Jahr 1973 erkennt das Recht auf Organisierung an, aber im Arbeitsgesetz wird dieses Recht nicht erwähnt, ebensowenig wie das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht. Das Sicherheitsgesetz aus dem Jahr 1974 verbietet Streiks, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten untergraben oder dem wirtschaftlichen Wohl des Landes schaden würden.
Gemeinsame Beratungsausschüsse Das Gesetz erlaubt gewählte Arbeitnehmerausschüsse in grösseren Unternehmen sowie ein System gemeinsamer Arbeitgeber-Arbeitnehmerberatungsausschüsse, für deren Einrichtung jedoch die Genehmigung der Regierung erforderlich ist. Es gibt solche Ausschüsse in 19 grossen Gemeinschaftsunternehmen und in Unternehmen des Privatsektors. Das Arbeitsministerium fördert die Gründung dieser Beratungsausschüsse in allen Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Arbeitnehmervertreter/innen in diesen gemeinsamen Beratungsausschüssen werden im Betrieb gewählt. Es ist ihnen jedoch nicht gestattet, Wahlsitzungen abzuhalten oder einen Wahlkampf zu führen. Obwohl sie in Diskussionen mit der Betriebsleitung die Interessen der Beschäftigten vertreten, können sie lediglich in beratender Funktion tätig sein und sind nicht wirklich befugt, Verhandlungen zu führen. Das Innenministerium kann Arbeitnehmervertreter/innen von der Kandidatur für einen Sitz in den gemeinsamen Beratungsausschüssen ausschliessen. Die gewählten Arbeitnehmermitglieder in den gemeinsamen Beratungsausschüssen wählen in geheimer Urabstimmung die elf Vorstandsmitglieder des Allgemeinen Ausschusses der Beschäftigten Bahrains, der 1983 eingerichtet wurde, um die gemeinsamen Ausschüsse zu koordinieren und zu beaufsichtigen. Er kann weder Mitglieder werben noch Mitgliedsbeiträge einnehmen, und das Arbeitsministerium muss seine internen Bestimmungen billigen. Der allgemeine Ausschuss der Beschäftigen führte im März 1998 Wahlen durch. In den letzten Jahren hat der allgemeine Ausschuss der Beschäftigten die Regierung aufgefordert, das Gesetz zu ändern, um Gewerkschaften zuzulassen, hat jedoch keine positive Antwort erhalten.
Wanderarbeitnehmer/innen Bahrain ist in grossem Masse abhängig von Arbeitskräften aus anderen Ländern, vor allem aus Indien, Pakistan und den Philippinen. Über zwei Drittel der Arbeitskräfte stammen aus dem Ausland. Diese Beschäftigten sind in dem System der gemeinsamen Ausschüsse unterrepräsentiert, obwohl sie daran teilnehmen können und dies auch tun. Bahrains Arbeitsgesetze gelten nicht für Hausangestellte.
Das Ministerium schränkt die Rechte des allgemeinen Ausschusses ein Der allgemeine Ausschuss der Beschäftigten Bahrains kann Beschwerden sowohl von einheimischen als auch von ausländischen Beschäftigten anhören und ihnen dabei behilflich sein, diese vor Gericht zu bringen oder das Arbeitsministerium darauf aufmerksam zu machen. Das politische Klima macht dies jedoch schwierig. Die offizielle Regierungspolitik besteht darin zu versuchen, die schlecht bezahlten asiatischen Beschäftigten durch bahrainische Staatsangehörige zu ersetzen. 1997 wandte sich der allgemeine Ausschuss der Beschäftigten an die Arbeitgeber in der Textilindustrie, in der es keine gemeinsamen Beratungsausschüsse gibt, um über die Arbeitsbedingungen in der Industrie zu sprechen. Nach Beschwerden der Arbeitgeber teilte das Arbeitsministerium dem allgemeinen Ausschuss der Beschäftigten mit, dass dies nicht seine Aufgabe sei und dass er dies nie wieder tun solle. Das Ministerium liess jedoch anschliessend verlauten, dass es dem allgemeinen Ausschuss der Beschäftigten ein Angebot vorgelegt habe, seine Arbeit in diesem Sektor fortzusetzen.
Einschüchterungen und Verhaftungen Das Arbeitsministerium beobachtet den allgemeinen Ausschuss der Beschäftigten genau. In den letzten Jahren wurden einige Funktionäre/innen der gemeinsamen Beratungsausschüsse und des allgemeinen Ausschusses der Beschäftigten schikaniert, verhaftet und mehrere Monate ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert, oder die Behörden nahmen ihnen wegen ihrer Gewerkschaftsarbeit ihre Pässe ab.
1998 Mitglied des allgemeinen Ausschusses der Beschäftigten verhaftet 1998 wurde Berichten zufolge Hassan Yousif Ahmed, Mitglied des allgemeinen Ausschusses der Beschäftigten, im Juli mit der Anklage verhaftet, Unordnung gestiftet und regierungsfeindliche Flugblätter verteilt zu haben. Er hatte die Umsetzung der Politik des gemeinsamen Beratungsausschusses und des allgemeinen Ausschusses der Beschäftigten in bezug auf die Rückkehr von zwei Gewerkschafter(inne)n im Exil denen die Regierung die Staatsbürgerschaft verweigert - gefordert. Er wurde später freigelassen. Der Arbeitsminister wandte sich an den Vorsitzenden des allgemeinen Ausschusses der Beschäftigten und bat ihn, die politische Entscheidung zurückzunehmen.
Einwohner: 20.610.000 Hauptstadt: Bagdad Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-98-100-111-138 Der Irak hat nur eine einzige Gewerkschaft. Es gibt nur den Verband General Federation of Trade Unions (GFTU). Unabhängige Gewerkschaften sind verboten. Unabhängige Gewerkschaften sind verboten. Mit einem Gesetz aus dem Jahr 1987 wurde eine Einheitsstruktur geschaffen. Es gibt nur den Dachverband General Federation of Trade Unions (GFTU). Der GFTU wird durch die regierende Ba´ath-Partei kontrolliert und durch die Partei benutzt, um den Beschäftigten ihre Politik nahezubringen.
Es gibt keinen Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmer/innen Es gibt keine Gesetze zur Gewährleistung der Tarifverhandlungen und keinen Schutz der Arbeitnehmer/innen vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung. Die Beschäftigten des öffentlichen Sektors und der staatlichen Unternehmen dürfen Gewerkschaften nicht beitreten, und der Staat legt ihre Löhne und Gehälter fest. Das Streikrecht wird ernsthaft eingeschränkt, u.a. durch die Androhung einer Gefängnisstrafe. Von Streiks wird nicht berichtet.
Einwohner: 70.000.000 Hauptstadt: Teheran Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-100-111 Nach dem Gesetz können Arbeitnehmer/innen islamische Arbeitsräte gründen aber das Innenministerium legt ihre Regeln fest. In grossen Fabriken, insbesondere in der Öl- und Metallindustrie, haben Arbeitnehmer/innen Berichten zufolge ihre eigenen Vertreter/innen gewählt, aber die Behörden haben sich geweigert, mit ihnen zu verhandeln. Islamische Arbeitsräte Das iranische Arbeitsgesetz von 1990 legt fest, dass Beschäftigte an jedem Arbeitsplatz einen islamischen Arbeitsrat, eine Innung oder einen Arbeitnehmervertreter wählen können. Das Gesetz gibt jedoch islamischen Gesellschaften und Vereinigungen Vorrang. Im Gesetz heisst es: "Um die islamische Kultur zu propagieren und zu verbreiten, die Errungenschaften der islamischen Revolution zu verteidigen sowie die Umsetzung von Abschnitt 26 der Verfassung der islamischen Republik Iran zu fördern, können die Beschäftigten in Produktions-, Industrie-, Agrar-, Dienstleistungs- sowie Innungseinheiten islamische Gesellschaften und Vereinigungen einrichten". Die Satzungen der Islamischen Räte und die für die Wahl von Vertretern geltenden Bestimmungen werden von verschiedenen Ministerien (Inneres, Arbeit und Soziales) sowie von der Islamischen Informationsorganisation entworfen. Der Ministerrat billigt die Bestimmungen, und es kursieren Berichte, wonach der Sicherheitsapparat des Regimes die Islamischen Räte aufmerksam überwacht. Die Islamischen Räte werden von der durch die Regierung geförderten nationalen Organisation, dem "Arbeitnehmerhaus" beaufsichtigt. Es ist die einzig zugelassene nationale Organisation, die behauptet, die Beschäftigten zu vertreten. Seine Arbeit ist vorwiegend politischer, religiöser und sozialer Art. Es gibt in jeder Stadt Vertretungen des Arbeitnehmerhauses zur Koordinierung der islamischen Arbeitsräte.
Innungen Das Arbeitsgesetz besagt auch, dass die Beschäftigten Innungen einsetzen können, um ihre Rechte und Interessen zu schützen. Das Innungssystem gestattet es Beschäftigten in einem bestimmten Gewerbe oder Berufszweig, Vereinigungen zu gründen. Die Aufgabe der Innungen besteht darin, Gewerbescheine auszustellen, den Mitgliedern bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu helfen und Genossenschaften Finanzierungsmittel bereitzustellen. Mitglieder können auch Selbständige und Arbeitgeber sein. Die Innungssysteme können auch auf Provinz- und nationaler Ebene organisieren. In dem Gesetz heisst es ausserdem, dass "die oberste Instanz der islamischen Revolution, gegebenenfalls einen Vertreter in die islamischen Räte oder Innungen ernennen kann".
Verhandlungen und Streiks werden stark eingeschränkt Es gibt in der Praxis nur wenige oder gar keine Tarifverhandlungen. Das Arbeitsgesetz ermöglicht Verhandlungen, die Tarifverträge müssen dem Arbeitsministerium jedoch zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt werden. Das Gesetz gewährt den Beschäftigten zwar nicht das Streikrecht, sie können die Arbeit jedoch aussetzen, während sie am Arbeitsplatz sind. Die Regierung ist befugt, Streikende zu entlassen und zu inhaftieren und ihre Sicherheitskräfte einzusetzen, um Streiks zu beenden. Ein 1993 verabschiedetes Gesetz verbietet Streiks von Regierungsangestellten, denen darüber hinaus Kontakte zu Ausländer(inne)n untersagt sind. In grossen Fabriken, insbesondere im Öl- und Metallsektor, haben Beschäftigte Berichten zufolge ihre eigenen Vertreter/innen gewählt, aber die Behörden haben sich geweigert, mit ihnen zu verhandeln. In den letzten Jahren haben diese Beschäftigten wegen ihrer Verhandlungsforderungen gestreikt.
1998 Streiks wegen ausstehender Löhne 1998 gab es Berichte über Streiks wegen ausstehender Löhne. Anfang des Jahres gab es eine Welle von Streiks in den Textilfabriken. In der Textilfabrik Bafnaz in Isfahan und der Fabrik Baresh in Shahinshahr in Isfahan kam es Berichten zufolge zu Zusammenstössen mit Sicherheitskräften, und die Beschäftigten wurden mit Verhaftung und Entlassung bedroht.
Einwohner: 5.700.000 Hauptstadt: Jerusalem Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-87-98-100-111-138 Streikende Beschäftigte im öffentlichen Sektor können an ihren Arbeitsplatz zurückbeordert werden. Einschränkung von Streiks Israels Grundgesetz ermöglicht es der Regierung bzw. autorisierten Ministern, Notstandsbestimmungen zu erlassen, um "das Land zu schützen, die öffentliche Sicherheit zu wahren und das Angebot wesentlicher Dienste zu gewährleisten". Diese Bestimmungen können drei Monate lang in Kraft bleiben und ermöglichen es, streikende Beschäftigte an ihren Arbeitsplatz zurückzubeordern, andernfalls drohen ihnen schwere Strafen. Das Gesetz definiert die wesentlichen Dienste nicht und räumt den Behörden erheblichen Ermessensspielraum ein, obwohl ihre Entscheidungen vor Gericht angefochten werden können. Die Behörden und die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors haben das Gesetz genutzt und sich wiederholt an die Gerichte gewandt, um die Beschäftigten während eines Streiks im öffentlichen Sektor im Jahre 1997 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzubeordern.
Neue Vorschläge Die Regierung hat dem Parlament im Laufe des Jahres einen Vorschlag unterbreitet, der die Autorität des Finanzministers, sich in Lohnverhandlungen im öffentlichen Sektor einzuschalten, erweitern würde.
Einwohner: 15.678.000 Hauptstadt: Sana Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-87-98-100-111 Das jemenitische Arbeitsgesetz von 1995 brachte zwar Verbesserungen mit sich, enthielt jedoch unverändert zahlreiche Beschränkungen der Gewerkschaftsrechte. 1998 wurden vier Gewerkschafter aufgrund einer Streikaktion und ein weiterer Gewerkschafter wegen der Vorlage von Gewerkschaftsforderungen inhaftiert. Das Arbeitsgesetz Mit dem Arbeitsgesetz aus dem Jahre 1995 wurde das bis dahin geltende Gewerkschaftsmonopol fast vollständig aufgehoben, aber das Gesetz erwähnt den Gewerkschaftsbund General Federation of Trade Unions noch immer namentlich. Ausländische Arbeitskräfte, Gelegenheitsarbeiter, Hausangestellte und Beschäftigte in der Landwirtschaft geniessen nur unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz des Arbeitsgesetzes. Die offizielle Eintragung von Tarifverträgen ist obligatorisch. Tarifverträge können für ungültig erklärt werden, wenn sie "den Wirtschaftsinteressen des Landes schaden könnten". Die Streikverfahren sind im neuen Gesetz äusserst restriktiv geregelt und sehen auch die Möglichkeit einer Zwangsschlichtung auf Antrag von lediglich einer Partei vor. Die Streikerlaubnis ist auch vom General Federation of Trade Unions einzuholen. Das Gesetz schützt die Beschäftigten nicht ausreichend vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung.
Festnahme von Gewerkschaftern Am 21. Februar wurde der Gewerkschaftsfunktionär Dirham Abdul Fatah in Sanaa festgenommen, nachdem er ein an den Präsidenten der Zentralbank gerichtetes Schreiben, das Gewerkschaftsforderungen enthielt, abgegeben hatte. Vier Tage später wurde er wieder freigelassen. Am 31. August wurden vier Gewerkschaftsführer, die in der US-amerikanischen Erdölgesellschaft Hunt tätig waren, festgenommen, weil 1.300 Beschäftigte begonnen hatten zu streiken, um ihren Forderungen nach einer umfassenden Krankenversicherung, einer Entlohnung von Überstunden und Spätschichten und einer Zahlung von Gefahrenzulagen sowie nach Gleichbehandlung im Vergleich zu ihren Kolleg(inn)en in den USA Nachdruck zu verleihen. Am folgenden Tag, als der Streik abgebrochen wurde, wurden sie freigelassen.
Einwohner: 5.581.000 Hauptstadt: Amman Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-98-100-111-138 Es wurden keine Änderungen in Jordanien berichtet, wo die Gewerkschaftsrechte sehr eingeschränkt sind Die Rechte werden verweigert Den Beschäftigten des öffentlichen Sektors und Ausländer(inne)n ist es nicht gestattet, sich zu organisieren, Tarifverhandlungen zu führen oder zu streiken. Die Beschäftigten einiger staatlicher Unternehmen können Gewerkschaften gründen und ihnen beitreten, dürfen jedoch nicht streiken. Hausangestellte, Landarbeiter/innen, Gärtner/innen und Köch(inn)e(n) fallen nicht unter das Arbeitsgesetz. Die Gewerkschaften müssen im Arbeitsministerium registriert werden. Die Registrierung hängt direkt mit 17 Berufen und Sektoren zusammen, in denen es bereits Gewerkschaften gibt, wodurch der Gewerkschaftspluralismus in der Praxis unmöglich wird. Die Gewerkschaften können vor dem Obersten Gericht klagen, wenn ihre Registrierung verweigert wird.
Es gibt keinen Schutz vor Einmischung Das Arbeitsgesetz von 1996 sieht keinen Schutz der Gewerkschaften vor Einmischung seitens der Behörden oder der Arbeitgeber vor, und die Gewerkschaften sind nicht ausreichend vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung geschützt.
Einschränkung des Streikrechts Die Regierung muss die Erlaubnis zu einem Streik geben, und sie kann umständliche Schlichtungs- und unabhängige Schiedsgerichtsverfahren vorschreiben, während deren Streiks verboten sind.
Einwohner: 558.000 Hauptstadt: Doha Ratifizierte Übereinkommen: 29-111 Gewerkschaften sind illegal, und Tarifverhandlungen sind verboten. Gemeinsame beratende Ausschüsse Das Gesetz sieht aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter(inne)n bestehende gemeinsame beratende Ausschüsse vor, die jedoch nicht über die Löhne diskutieren, die gewöhnlich einseitig von den Arbeitgebern festgelegt werden. Tarifverhandlungen sind verboten. Die meisten Beschäftigten des privaten Sektors verfügen zwar über das Streikrecht, aber nur dann, wenn zuvor ein Schlichtungsgremium über einen Konflikt entschieden hat. Ein Arbeitgeber kann einen Betrieb schliessen oder die Beschäftigten entlassen, wenn das Gremium einen Fall angehört hat. Die lokalen Gerichte können Konflikte zwischen einzelnen Beschäftigten und Arbeitgebern verhandeln.
Hausangestellte sind ungeschützt Drei Viertel der Arbeitnehmerschaft sind Wanderarbeitnehmer/innen, die gewöhnlich im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht sowie auf die Genehmigung, das Land zu verlassen, von ihrem Arbeitgeber abhängig sind. Besonders Hausangestellte sind kaum vor Missbräuchen geschützt.
Einwohner: 1.687.000 Hauptstadt: Kuwait Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-87-111 Es gab keine Änderungen in Kuwaits restriktivem Arbeitsgesetz, obwohl die Regierung der IAO 1996 mitgeteilt hat, dass der Ministerrat die Änderungsentwürfe bereits verabschiedet habe. Begrenzung der Vereinigungsfreiheit Es darf nur einen Gewerkschaftsbund und eine Gewerkschaft pro Betrieb oder Sektor geben, obwohl bereits zwei Gewerkschaften ausserhalb des Dachverbandes existieren. Die Gewerkschaften können sich nur dann zu Verbänden zusammenschliessen, wenn sie Beschäftigte derselben Berufsgruppe oder in Industrien, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen erzeugen, vertreten. Mindestens 100 Beschäftigte sind zur Gründung einer Gewerkschaft erforderlich. Mindestens 15 Gründungsmitglieder einer Gewerkschaft müssen kuwaitische Staatsbürger sein, wodurch die Organisierung von Gewerkschaften in Sektoren, in denen wenige oder keine kuwaitischen Staatsangehörigen beschäftigt sind, wie etwa im Baugewerbe, verhindert wird. Der Innenminister muss eine Bescheinigung ausstellen, in der die Gründungsmitglieder der Gewerkschaft gebilligt werden. Ausländische Beschäftigte, die rund 80 Prozent der Arbeitnehmerschaft ausmachen, müssen fünf Jahre in Kuwait gelebt haben und sich ein Führungszeugnis ausstellen lassen, bevor sie einer Gewerkschaft als nicht stimmberechtigte Mitglieder beitreten können. Sie können sich nicht an Abstimmungen beteiligen oder Gewerkschaftsämter innehaben. Es war berichtet worden, dass ausländische Beschäftigte Gewerkschaften in der Praxis auch innerhalb der ersten fünf Jahre beigetreten waren und rund ein Drittel der Gewerkschaftsmitglieder stellen. Die Behörden haben weitgehende Überwachungsbefugnisse über die Gewerkschaftsbücher und dokumente. Wenn eine Gewerkschaft aufgelöst wird, geht ihr Vermögen an das Ministerium für Arbeit und Soziales über. Gewerkschaften dürfen sich politisch oder religiös nicht betätigen.
Einschränkung des Streikrechts Das Gesetz schränkt das Streikrecht ein. Es schützt streikende Beschäftigte nicht.
Ausschluss vom Arbeitsgesetz Beschäftigte des öffentlichen Sektors und Beschäftigte, die nach den Vorschriften für die Beschäftigung von indischen und pakistanischen Arbeitnehmer(inne)n zeitlich befristet beim Staat angestellt sind, sowie Hausangestellte und Seeleute dürfen keine Gewerkschaft gründen oder ihr beitreten, weil sie vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgeschlossen sind.
Anträge zur Gründung von Gewerkschaften wurden abgelehnt Seit den 80er Jahren hat das Arbeitsministerium mehrere Anträge von Beschäftigten, eine Gewerkschaft zu gründen, darunter Staatsbedienstete und Arbeitnehmer/innen im Ölsektor, abgelehnt. Das Ministerium machte fälschlicherweise geltend, dass das Gesetz es den Beschäftigten im staatlichen Sektor untersagt, Gewerkschaften zu gründen, trotz der Vorschriften im Gesetz und der Tatsache, dass es einen registrierten Gewerkschaftsbund mit Mitgliedsgewerkschaften in neun Ministerien gibt. Die Anträge folgender Beschäftigter wurden abgelehnt: im kuwaitischen Ölamt, dem nationalen Rat für Kultur, Kunst und Literatur, Angestellte im Innenministerium, die arabische Ölgesellschaft, die Öltankergesellschaft, das Handelsministerium, das Ministerium für Awqaf und islamische Angelegenheiten, das Hafenamt und das Unternehmen Iquit.
Misshandlung von Wanderarbeitnehmer(inne)n Während die Regierung beim Schutz von Wanderarbeitnehmer(inne)n in den letzten Jahren Verbesserungen erzielt hat, sind sie nach wie vor Misshandlungen ausgesetzt. Es gab wieder Berichte über körperlichen und sexuellen Missbrauch von Hausangestellten, die strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie ihren Arbeitgeber verlassen. Die Arbeitgeber kontrollieren diese Beschäftigten häufig dadurch, dass sie ihnen illegalerweise ihre Pässe abnehmen. Andere Wanderarbeitnehmer/innen, vor allem aus Asien, wurden misshandelt und missbraucht. Nachdem Hausangestellte aus Sri Lanka schwer misshandelt worden waren brachte die Regierung von Sri Lanka 1998 ungefähr 300 Personen, die ohne Geld, Visum und Pass gestrandet waren, zurück nach Sri Lanka.
Einwohner: 3.084.000 Hauptstadt: Beirut Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-98-100-111 1998 wurden die Einmischungen der Behörden in Gewerkschaftsangelegenheiten fortgesetzt. Die Einschränkungen der grundlegenden Gewerkschaftsrechte blieben gesetzlich in Kraft. Einmischungen im Jahr 1997 1997 mischten sich die Behörden in die Wahlen zum allgemeinen Rat des Gewerkschaftsbundes CGTL ein. In den vergangenen Jahren hatte der CGTL zahlreiche Streiks und Proteste gegen die Verschlechterung der Wirtschaftslage, die ansteigenden Lebenshaltungskosten, die Privatisierung, die Korruption und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten sowie zur Forderung höherer Löhne und Gehälter veranstaltet. Obwohl Elias Abu Rizk bei den Wahlen im April 1997 als Vorsitzender des CGTL wieder gewählt wurde, wählte eine zweite Gruppe, die an der ersten Wahl nicht teilgenommen hatte, Ghanim Zoghbi zum Vorsitzenden. Die Behörden kannten die Wahl von Zoghbi sofort an.
Gewerkschaftsführer verhaftet Im Mai 1997 wurde Abu Rizk verhaftet. Ihm wird vorgeworfen, sich widerrechtlich für den Leiter der CGTL auszugeben und falsche Informationen verbreitet zu haben, die der Ehre des Staates schadeten, nachdem er bei der IAO eine Beschwerde erhoben hatte. Im November urteilte ein Gericht, dass die Zoghbi-Fraktion die rechtmässige CGTL sei. Im Mai 1998 zogen die Behörden ihre Unterstützung für Zoghbi zurück, der zurücktrat. Der CGTL führte Anfang Juli Wahlen durch. Abu Rizk wurde zum Vorsitzenden gewählt, und die Behörden erkannten die Wahlen an.
Restriktives Arbeitsrecht Das libanesische Arbeitsgesetz stammt aus dem Jahre 1946. Rund 150.000 Regierungsangestellten ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten, obwohl Lehrer/innen und andere Regierungsangestellte ihre eigenen inoffiziellen Gewerkschaften ins Leben gerufen haben. Sie können keine Tarifverhandlungen führen. Der Arbeitsminister verfügt im Rahmen des Gesetzes über weitreichende Befugnisse und muss seine Genehmigung geben, bevor eine Gewerkschaft gegründet werden kann. Er muss die Ergebnisse sämtlicher Gewerkschaftswahlen billigen. 1996 verkündete die Regierung einen Erlass zur Abänderung eines früheren Erlasses, mit dem der Arbeitsminister befugt wurde, das Datum von Gewerkschaftswahlen und die damit zusammenhängenden Verfahren festzulegen. Das Gesetz ermöglicht den Behörden die Auflösung von Gewerkschaften. Den Gewerkschaften sind politische Tätigkeiten untersagt. Eine Gewerkschaft benötigt die Unterstützung von 60% der Beschäftigten, bevor sie verhandeln kann, und ein Tarifvertrag muss bei einer Generalversammlung von zwei Dritteln der Gewerkschaftsmitglieder gebilligt werden. Das Gesetz bietet den Beschäftigten keinen angemessenen Schutz vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung. Das Streikrecht ist eingeschränkt.
Einwohner: 2.302.000 Hauptstadt: Maskat Ratifizierte Übereinkommen: 29 In Oman gibt es keine Gewerkschaften, keine Tarifverhandlungen und keine Streiks. Das versprochene neue Arbeitsgesetz ist noch nicht verabschiedet worden. Die Regierung hat 1994 ein neues Arbeitsgesetz versprochen Nach dem Beitritt Omans zur IAO 1994 hatte die Regierung erklärt, sie werde ein neues Arbeitsgesetz entwerfen. Dies geschah 1994, und es wurde erwartet, dass dies Verbesserungen mit sich bringen werde. Der daraufhin eingesetzte Beratende Rat empfahl 1996 einige Änderungen, aber das neue Gesetz war bis zum Ende des Jahres 1998 noch nicht erlassen worden. Die Arbeitsbedingungen sind sowohl für einheimische als auch für ausländische Beschäftigte die jeweils etwa die Hälfte der Erwerbsbevölkerung ausmachen gesetzlich oder per Einzelvertrag innerhalb der von der Regierung erlassenen Richtlinien festgelegt. Das Arbeitsgesetz erfasst Hausangestellte.
Beratende Ausschüsse und Amt für Fürsorge Das Gesetz sieht gemeinsame Arbeitnehmer-Arbeitgeberberatungsausschüsse vor, die in Betrieben einzurichten sind, in denen mehr als 50 Beschäftige tätig sind. Die Ausschüsse dürfen über Löhne und Arbeitsbedingungen nicht diskutieren. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten müssen Beschwerdeverfahren einführen. Das Amt für Arbeiterfürsorge vermittelt in Fällen, in denen individuelle Beschwerden inländischer oder ausländischer Beschäftigter nicht im Rahmen dieser Verhandlungen geklärt werden können. Falls diese Verhandlung scheitert, ergeht ein Bericht an den Leiter des Arbeitsministeriums, der einen bindenden Schiedsspruch erlässt. Kollektive Konflikte werden nur sehr selten an das Amt für Arbeiterfürsorge verwiesen. Falls die Vermittlung durch das Amt scheitert, kann entweder ein anderer Vermittler ernannt oder der Konflikt an ein Schiedsgericht überwiesen werden. Dies bedeutet, dass ein aus je einem Vertreter des Sultans, des Arbeitgebers und der Beschäftigten bestehendes Gremium zusammentritt, das durch Abstimmung zu einem bindenden Urteil gelangt.
Völliges Streikverbot In einem Sultanserlass von 1973 heisst es, dass "es unter allen Umständen verboten ist, einen Streik herbeizuführen, aus welchem Grund auch immer". Beschäftigte können entlassen werden, falls sie streiken oder andere Beschäftigte zu einem Streik anstiften, und Streiks finden selten, wenn überhaupt, statt.
Wanderarbeitnehmer/innen Wie die meisten anderen Golfstaaten versucht Oman, mehr Arbeitsplätze für die eigenen Staatsbürger/innen bereitzustellen, insbesondere im privaten Sektor. Ausländer/innen, die meisten aus Indien, Bangladesch, Sri Lanka und Pakistan, stellen 612.000 der 2,2 Millionen Einwohner/innen von Oman dar. Ungefähr 500.000 arbeiten im Privatsektor im Vergleich zu nur ungefähr 40.000 Omanis. Die meisten Privatunternehmen ziehen es vor, billigere ausländische Arbeitskräfte anzustellen.
Einwohner: 18.836.000 Hauptstadt: Riad Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-100-111 Gewerkschaften und Streiks sind verboten. Tarifverhandlungen sind verboten. Wanderarbeitnehmer/innen sind Misshandlungen besonders ausgesetzt. Gewerkschaften sind verboten Gewerkschaften und Streiks sind kraft eines königlichen Erlasses verboten. Tarifverhandlungen sind untersagt, und jeder, der versucht, eine Gewerkschaft zu gründen, kann entlassen, inhaftiert oder im Falle von Wanderarbeitnehmer(inne)n des Landes verwiesen werden.
Wanderarbeitnehmer/innen Rund die Hälfte der Arbeitnehmerschaft sind Wanderarbeitnehmer/innen, die den Grossteil der Tätigkeiten im Privatsektor verrichten. Im Rahmen der "Saudisierung" der Arbeitnehmerschaft versucht die Regierung, die Einstellung von Wanderarbeitnehmer(inne)n sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu verhindern. Ihre Löhne, die je nach der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten unterschiedlich sind, werden von den Arbeitgebern festgelegt. Mit Ausnahme der Hausangestellten, die nicht unter das Arbeitsgesetz fallen, können Wanderarbeitnehmer/innen die Arbeitsgerichte des Landes anrufen. Aus Angst vor einer Deportation sowie aufgrund geschlossener Anhörungen und eines fehlenden Zugangs zu Rechtsbeistand wenden sie sich jedoch selten, wenn überhaupt, an die Gerichte.
Misshandlung von Wanderarbeitnehmer(inne)n Die Misshandlung von Wanderarbeitnehmer(inne)n, insbesondere Hausangestellten, ist weit verbreitet. Ihre Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt, sie werden eingesperrt, nicht verpflegt, körperlich misshandelt und vergewaltigt. Es ist nicht unüblich, dass sich die Arbeitgeber weigern, Löhne und andere Leistungen auszuzahlen.
Einwohner: 14.574.000 Hauptstadt: Damaskus Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-87-98-100-111 Nur die offizielle Gewerkschaft General Federation of Trade Unions (GFTU) ist als einziger legaler Gewerkschaftsdachverband zugelassen. Die Gewerkschaft ist Teil der Staatsapparats Die General Federation of Trade Unions (GFTU) ist der einzige legale Gewerkschaftsdachverband. Er ist Teil des Staatsapparates und wird von der Regierungspartei beherrscht. Unabhängige Gewerkschaften sind verboten. Der GFTU kontrolliert die meisten Aspekte der Gewerkschaftsarbeit und legt fest, welche Sektoren oder Berufsgruppen Gewerkschaften und Verbände gründen können. Er kann den Vorstand jeder Gewerkschaft auflösen. Jede Gewerkschaftssatzung muss nach dem Gesetz einem vom GFTU festgelegten Modell entsprechen, und alle Gewerkschaften müssen dem GFTU 20% ihrer Mittel abführen. Das Einheitsgewerkschaftssystem gilt auch für Handwerkervereinigungen und bäuerliche Genossenschaften. Die Arbeitnehmer/innen müssen wenigstens sechs Monate Gewerkschaftsmitglied sein, bevor sie in ein Gewerkschaftsamt gewählt werden können. Nichtarabische ausländische Beschäftigte können einer Gewerkschaft nur dann beitreten, wenn es ein Abkommen auf Gegenseitigkeit mit ihrem Heimatland gibt.
Überwachung durch das Ministerium Das Gesetz ermöglicht es dem Ministerium für Arbeit und Soziales, die finanziellen Angelegenheiten aller Gewerkschaften zu überwachen, Gewerkschaftsunterlagen zu kontrollieren und jederzeit Informationen zu verlangen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann ferner bestimmen, wie Gewerkschaftsvermögen investiert wird.
Einschränkungen der Tarifverhandlungen Obwohl im öffentlichen Sektor zum Teil Tarifverhandlungen stattfinden, sind diese beschränkt. Im privaten Sektor können Tarifverträge mit Arbeitgebern ausgehandelt werden, aber der Minister für Arbeit und Soziales kann die Billigung eines Tarifvertrages verweigern bzw. den gesamten Tarifvertrag oder Teile davon aus Gründen des nationalen wirtschaftlichen Interesses für ungültig erklären. Die Regierung hat gegenüber der IAO erklärt, dass sie einen Gesetzentwurf erarbeitet habe, mit dem Teile des Arbeitsgesetzes, einschliesslich dieser Bestimmung, abgeändert würden.
Streiks werden schwer bestraft Das Streikrecht wird durch Strafen, darunter Haftstrafen, eingeschränkt. Öffentliche Angestellte, die die Arbeit des öffentlichen Dienstes behindern, können ihre Bürgerrechte verlieren. Streiks von mehr als 20 Beschäftigten können in bestimmten Wirtschaftsbranchen oder wenn sie auf Strassen oder öffentlichen Plätzen stattfinden, bzw. wenn Gebäude besetzt werden, mit Geldbussen oder Haftstrafen belegt werden. Jeder, der zu einem Streik ermutigt, kann mit einem Jahr Gefängnis oder mit einer Geldbusse bestraft werden. Jeder, der "dem allgemeinen Produktionsplan schadet", kann mit Zwangsarbeit bestraft werden. Streiks sind im Agrarsektor illegal und können mit drei bis 12 Monaten Gefängnis bestraft werden. Neben dem Gesetz ist die Erinnerung an die Niederschlagung eines eintägigen Streiks durch die Regierung im Jahre 1980 eine starke Abschreckung. Die Regierung hat die Vorstände von Berufsverbänden aufgelöst und dann unter ihrer Kontrolle neu gegründet, nachdem einige Mitglieder einen landesweiten Streik durchgeführt und ein Ende des Notstands gefordert hatten. Viele wurden verhaftet und inhaftiert und von den Sicherheitsgerichten verurteilt.
Es gibt keine Gewerkschaften in den Freihandelszonen In den syrischen Freihandelszonen gibt es keine Gewerkschaften, und die dortigen Arbeitgeber sind von den für die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten geltenden Bestimmungen ausgenommen.
Einwohner: 2.260.000 Hauptstadt: Abu Dhabi Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-138 Gewerkschaften sind illegal. Es gibt keine Gewerkschaftsrechte In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind Gewerkschaften illegal. Das Gesetz erkennt das Recht auf Organisierung, auf Tarifverhandlungen und auf Streik nicht an. Die Löhne und Gehälter werden in Einzelverträgen festgelegt, die vom Arbeitsministerium und im Falle der Hausangestellten vom Einwanderungsministerium überprüft werden.
Die Beschwerdeverfahren bieten keinen wirklichen Schutz Individuelle Beschwerden von Beschäftigten können im Rahmen von Schlichtungsausschüssen des Arbeitsministeriums oder von speziellen Arbeitsgerichten behandelt werden. Hausangestellte, vor allem Frauen, werden oft misshandelt. Sie können mit ihren Beschwerden zwar vor Gericht gehen, aber die hohen Kosten und Angst vor Repressalien und sogar einer Deportation lassen sie davor zurückschrecken.
Wanderarbeitnehmer/innen sterben Berichten zufolge in extremer Hitze Wanderarbeitnehmer/innen machen rund 85% bis 90% der Arbeitnehmerschaft des Landes aus. Bei dem Versuch, Gewerkschaften zu organisieren, oder bei einem Streik würden sie eine Deportation riskieren. 1998 gab es Berichte über Wanderarbeitnehmer/innen, hauptsächlich aus Indien, die im Hafen von Dubai und anderen Häfen der Vereinigten Arabischen Emirate unter extremer Hitze arbeiten, was zu Krankheit und manchmal zum Tod führt. Sie leben in Unterkünften, in denen zwei bis acht Arbeiter/innen einen Raum teilen. Die Beschäftigten, die für drei bis fünf Jahre angestellt werden, müssen ihren Pass abgeben, um sie daran zu hindern, das Land zu verlassen oder im Land zu reisen.
Einwohner: 827.000 Ratifizierte Übereinkommen: 29-105-87-98-100-111-138 Das neue Arbeitsgesetz wurde in den Gebieten immer noch nicht verabschiedet, und es gelten verschiedene Arbeitsgesetze. Das Arbeitsgesetz Das neue Arbeitsgesetz wurde immer noch nicht verabschiedet, und im Westjordanland und in Gaza galten nach wie vor verschiedene Arbeitsgesetze. Der Ende 1996 veröffentlichte Arbeitsgesetzentwurf griff in die Gewerkschaftsautonomie ein und untersagte es Staatsbediensteten, Gewerkschaften beizutreten der Staat ist der grösste Arbeitgeber im Westjordanland und in Gaza. Die Palästinenserbehörde arbeitete 1998 an einem neuen Entwurf und bat die IAO um Unterstützung. Im Juli 1998 trat ein Gesetz über den öffentlichen Dienst in Kraft, das die mit der Beschäftigung verbundenen Sozialleistungen und Gehaltsgarantien für die staatlichen Beschäftigten, darunter Postangestellte, Lehrer/innen und Ärzt(inn)e(n), reguliert.
Drei Beschäftigte sterben bei der Grenzüberschreitung Grenzüberschreitungen zwischen dem Westjordanland, Gaza und Israel waren nach wie vor eine langwierige Angelegenheit. Drei- oder vierstündige Anfahrtswege zur Arbeit waren keine Seltenheit. Der Gewerkschaftsbund PGFTU teilte mit, dass die Beschäftigten, die die Grenze überqueren, von den Grenzposten häufig erniedrigt werden. Am 10. März schossen israelische Soldaten auf einen Minibus mit Arbeitnehmer(inne)n, die aus Israel in die Gebiete zurückkehrten und plötzlich beschleunigten, wobei drei von ihnen getötet wurden: Galeb Alrjoop, Adnan Abu Zneid und Mohammed Al Sharwaneh. Fünf weitere wurden schwer verletzt.
Geschlossene Grenzen Die israelischen Behörden riegelten wiederholt aus Sicherheitsgründen die Grenzen ab, was zur Folge hatte, dass viele palästinensische Arbeitnehmer/innen Einkommensverluste hinnehmen mussten. Es gab jedoch Berichte, denen zufolge es danach 7000 Palästinensern erlaubt wurde, gemäss einem neuen Plan in Israel zu arbeiten, der besagt, dass verheirateten Palästinenser(inne)n ab 28 Jahren, die seit wenigstens zwei Jahren in Israel gearbeitet hätten, erlaubt war, auch während der Sicherheitsalarms in Israel zu arbeiten. Berichten zufolge mussten die israelischen Arbeitgeber für die Handlungen der Beschäftigten während ihres Aufenthalts in Israel bürgen. Viele andere Beschäftigte kamen illegal nach Israel. Berichten zufolge arbeiten ungefähr 120.000 Palästinenser/innen in Israel ungefähr die Hälfte von ihnen illegal.
Zahlungen in das israelische System Die palästinensischen Beschäftigten in Israel führen rund ein Fünftel ihrer Löhne als Sozialversicherungsbeitrag ab, obwohl sie lediglich auf sehr wenige Leistungen Anspruch haben. Diese Funktion wird nach und nach von der Palästinenser-Behörde übernommen, und es gibt Berichte, denen zufolge Israel die Sozialversicherungsfonds auf die Palästinenser-Behörde übertragen hat. Sie sind ferner verpflichtet, ein Prozent ihrer Löhne und Gehälter an den israelischen Gewerkschaftsbund Histadrut abzuführen, obwohl sie der Organisation nicht beitreten können. Eine im März 1995 getroffene Vereinbarung, nach der die Histadrut dem PGFTU die Hälfte dieser Gelder zur Verfügung stellt und ihre Vertretung palästinensischer Beschäftigter ausweitet, ist bisher noch nicht vollständig umgesetzt worden.
ANHANG
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes Artikel 1 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.
Artikel 2 Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber ohne jeden Unterschied haben das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen nach eigener Wahl zu bilden und solchen Organisationen beizutreten, wobei lediglich die Bedingung gilt, dass sie deren Satzungen einhalten.
Artikel 3 1. Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, sich Satzungen und Geschäftsordnungen zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Geschäftsführung und Tätigkeit zu regeln und ihr Programm aufzustellen. 2. Die Behörden haben sich jedes Eingriffes zu enthalten, der geeignet wäre, dieses Recht zu beschränken oder dessen rechtmässige Ausübung zu behindern.
Artikel 4 Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.
Artikel 5 Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind berechtigt, Verbände und Zentralverbände zu bilden und sich solchen anzuschliessen. Die Organisationen, Verbände und Zentralverbände haben das Recht, sich internationalen Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anzuschliessen.
Artikel 6 Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 finden auf die Verbände und Zentralverbände von Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Anwendung.
Artikel 7 Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, ihre Verbände und Zentralverbände darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 zu beeinträchtigen.
Artikel 8 1. Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber und ihre Organisationen haben sich gleich anderen Personen und organisierten Gemeinschaften bei Ausübung der ihnen durch dieses Übereinkommen zuerkannten Rechte an die Gesetze zu halten. 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte dürfen weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch die Art ihrer Anwendung geschmälert werden.
Artikel 9 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden. 2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied lässt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte einräumen, nach dem Grundsatz des Artikels 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.
Artikel 10 In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck "Organisation" jede Organisation von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern, welche die Förderung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Ziel hat.
Artikel 11 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern die freie Ausübung des Vereinigungsrechtes zu gewährleisten.
Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen Artikel 1 1. Die Arbeitnehmer sind vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit gerichteten unterschiedlichen Behandlung, die mit ihrer Beschäftigung in Zusammenhang steht, angemessen zu schützen. 2. Dieser Schutz ist insbesondere gegenüber Handlungen zu gewähren, die darauf gerichtet sind, a) die Beschäftigung eines Arbeitnehmers davon abhängig zu machen, dass er keiner Gewerkschaft beitritt oder aus einer Gewerkschaft austritt, b) einen Arbeitnehmer zu entlassen oder auf sonstige Weise zu benachteiligen, weil er einer Gewerkschaft angehört oder weil er sich ausserhalb der Arbeitszeit oder mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit gewerkschaftlich betätigt.
Artikel 2 1. Den Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ist in bezug auf ihre Bildung, Tätigkeit und Verwaltung gebührender Schutz gegen jede Einmischung von der anderen Seite, sowohl seitens der Organisationen wie auch ihrer Vertreter oder Mitglieder, zu gewähren. 2. Als Einmischung im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere Handlungen, die darauf gerichtet sind, von einem Arbeitgeber oder von einer Organisation von Arbeitgebern abhängige Organisationen von Arbeitnehmern ins Leben zu rufen oder Organisationen von Arbeitnehmern durch Geldmittel oder auf sonstige Weise zu unterstützen, um sie unter den Einfluss eines Arbeitgebers oder einer Organisation von Arbeitgebern zu bringen.
Artikel 3 Soweit erforderlich, sind den Landesverhältnissen angepasste Einrichtungen zu schaffen, um den Schutz des Vereinigungsrechtes im Sinne der vorangehenden Artikel zu gewährleisten.
Artikel 4 Soweit erforderlich, sind den Landesverhältnissen angepasste Massnahmen zu treffen, um im weitesten Umfang Entwicklung und Anwendung von Verfahren zu fördern, durch die Arbeitgeber oder Organisationen von Arbeitgebern einerseits und Organisationen von Arbeitnehmern andererseits freiwillig über den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen verhandeln können.
Artikel 5 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden. 2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied lässt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte einräumen, nach dem Grundsatz des Artikels 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.
Artikel 6 Dieses Übereinkommen lässt die Stellung der öffentlichen Beamten
unberührt und darf in keinem für die Rechte und die Rechtsstellung dieser Beamten
irgendwie nachteiligen Sinn ausgelegt werden. |
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Internationaler Bund Freier Gewerkschaften (IBFG)
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