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IAO-Übereinkommen Nr. 98 - Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (1949) Vor fünfzig Jahren und ein Jahr nach der Verabschiedung des IAO-Übereinkommens Nr. 87 über Vereinigungsfreiheit und das Vereinigungsrecht im Jahre 1948 verabschiedete die IAO DAS Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (1949). Die Garantien in Übereinkommen Nr. 98 ergänzen diejenigen in Übereinkommen Nr. 87, und zusammen genommen stellen diese beiden Übereinkommen die Kerndefinitionen der Gewerkschaftsrechte dar. Übereinkommen Nr. 98 erfasst drei Hauptaspekte. Förderung der Kollektivverhandlungen Kollektivverhandlungen zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Mitglieder sind die Hauptfunktion der Gewerkschaften und der Hauptgrund, weshalb Menschen Gewerkschaften beitreten. Einschränkungen des Rechts auf Kollektivverhandlungen haben deshalb direkte Auswirkungen auf das Vereinigungsrecht. In den letzten Jahren sind die Kollektivverhandlungen von bestimmten Regierungen in den Industriestaaten unter Druck gesetzt worden:
Schutz vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung Er schützt Arbeitnehmer/innen, die versuchen zu organisieren, insbesondere vor der Verweigerung einer Einstellung aufgrund ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft, sowie vor Entlassung oder einer anderen Handlung aufgrund ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft oder ihrer Teilnahme an der Gewerkschaftsarbeit. Der häufigste Grund für Beschwerden, die dem IAO-Auschuss für Vereinigungsfreiheit vorgelegt werden, betrifft diesen Aspekt des Übereinkommens. Ein gutes Beispiel für gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung sind die freien Exportzonen in den Ländern Mittelamerikas, wo die Beschäftigten häufig entlassen werden, um sie daran zu hindern, Gewerkschaften zu gründen oder um bestehende Gewerkschaften zu zerschlagen. Obgleich die Gesetze verschärft worden sind und es in einigen Ländern in den letzten Jahren Verbesserungen gegeben hat, bedeutet die unzureichende Durchsetzung der Gesetze, dass die Diskriminierung nach wie vor besteht.
Schutz vor Einmischungen Er schützt Gewerkschaften vor Einmischung durch die Arbeitgeber und umgekehrt. Er schützt Gewerkschaften insbesondere vor Versuchen der Arbeitgeber, ihre Unabhängigkeit durch von den Arbeitgebern beherrschte, finanzierte oder kontrollierte Gewerkschaften wie betrieblichen Gewerkschaften, die in einigen asiatischen Ländern zu finden sind, der solidaristischen Bewegung in Mittelamerika und gelben Gewerkschaften usw. zu schützen.
Die sieben Kernarbeitsnormen der IAO (Internationale Arbeitsorganisation) Im Text wird angegeben, ob ein Land die folgenden Übereinkommen ratifiziert hat: Nr. 29 Zwangsarbeit oder Schuldknechtschaft (1930) Nr. 87 Vereinigungsfreiheit und der Schutz des Vereinigungsrechts (1948) Nr. 98 Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1949) Nr. 100 Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit (1951) Nr. 105 Abschaffung der Zwangsarbeit (1957) Nr. 111 Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958) Nr. 138 Mindestalter bei der Beschäftigung (1973) |
Informe 1998